BFH - Urteil vom 21.02.2017
VIII R 56/14
Normen:
EStG § 7 Abs. 1; SGB V § 103, § 95; HGB § 255 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 257, 112
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1894/12

Ertragsteuerliche Behandlung des wirtschaftlichen Vorteils aus einer Vertragsarztzulassung

BFH, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen VIII R 56/14

DRsp Nr. 2017/6134

Ertragsteuerliche Behandlung des wirtschaftlichen Vorteils aus einer Vertragsarztzulassung

1. Für die Frage der Abnutzbarkeit immaterieller Wirtschaftsgüter kommt es maßgeblich darauf an, ob sich deren Wert in einer bestimmten oder bestimmbaren Zeit erschöpft. 2. Da der Inhaber eine ihm unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung, solange er sie innehat, gleichbleibend in Anspruch nehmen und den aus ihr resultierenden wirtschaftlichen Vorteil im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 SGB V durch eine Übertragung bzw. Überleitung der Zulassung auf einen Nachfolger verwerten kann, erschöpft sich der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung —unabhängig von einer Altersgrenze für Vertragsärzte— nicht in einer bestimmten bzw. bestimmbaren Zeit.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23. September 2014 1 K 1894/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1; SGB V § 103, § 95; HGB § 255 Abs. 1;

Gründe

I.