BFH - Beschluss vom 07.02.2022
II B 6/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 611
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 221/19

Erwerb eines unbebauten Grundstücks mit Bauverpflichtung ohne Bauträgerbindung oder ArchitektenbindungObjektiv sachlicher Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem BauvertragEinbeziehung von Baukosten in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage

BFH, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen II B 6/21

DRsp Nr. 2022/5397

Erwerb eines unbebauten Grundstücks mit Bauverpflichtung ohne Bauträgerbindung oder Architektenbindung Objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Bauvertrag Einbeziehung von Baukosten in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage

NV: Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Bauvertrag, der zur Einbeziehung der Baukosten in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage führen kann, setzt nicht zwingend voraus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags ein rechtswirksames Angebot zum Abschluss eines Bauvertrags vorlag (Bestätigung des BFH-Urteils vom 01.10.2014 – II R 32/13, BFH/NV 2015, 230).

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 04.12.2020 – 3 K 221/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11.09.2017 zu je ein Halb ein unbebautes Grundstück, zwar mit Bauverpflichtung, jedoch ausdrücklich ohne Bauträger– oder Architektenbindung.