BFH - Urteil vom 26.06.2007
IV R 49/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 § 7 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1997
BFH/NV 2007, 2004
BFHE 217, 150
BStBl II 2009, 289
DB 2007, 1957
DStR 2007, 1574
Vorinstanzen:
FG Berlin - 6 K 6078/02 - 21.7.2004 (EFG 2005, 354),

Erwerb, Vermietung und Veräußerung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen sind bei planmäßiger Verknüpfung gewerbliche Tätigkeiten; zur Abgrenzung des durch den laufenden Gewerbebetrieb anfallenden Gewinns vom nicht gewerbesteuerbaren Aufgabegewinn bei Veräußerung von Anlagevermögen

BFH, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen IV R 49/04

DRsp Nr. 2007/15785

Erwerb, Vermietung und Veräußerung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen sind bei planmäßiger Verknüpfung gewerbliche Tätigkeiten; zur Abgrenzung des durch den laufenden Gewerbebetrieb anfallenden Gewinns vom nicht gewerbesteuerbaren Aufgabegewinn bei Veräußerung von Anlagevermögen

»1. Erwerb, Vermietung und Veräußerung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen sind gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 2. Mai 2000 IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II 2000, 467, und IX R 99/97, BFH/NV 2001, 14). 2. Der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum gewerbesteuerbaren (laufenden) Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit ist.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 § 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. OHG. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Kauf, der Verkauf und die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern, insbesondere in der Form des Leasings.