FG Düsseldorf - Urteil vom 23.03.2011
4 K 2354/08 Erb
Fundstellen:
DStRE 2012, 807

FG Düsseldorf - Urteil vom 23.03.2011 (4 K 2354/08 Erb) - DRsp Nr. 2011/15129

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 4 K 2354/08 Erb

DRsp Nr. 2011/15129

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger hatte seine am ..... Mai 2006 verstorbene Ehefrau allein beerbt. Die Ehefrau des Klägers, geboren am ...... Januar 1936, hatte am 09.07.2003 bei der A Lebensversicherung a. G. (A) gegen eine Einmalzahlung von 150.000 EUR eine sofort beginnende Rentenversicherung zu ihren Gunsten abgeschlossen. Nach der Vereinbarung hatte sie ab dem 1. Oktober 2003 Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe von 722,77 EUR. Für den Todesfall der Ehefrau war der Kläger bezugsberechtigt. Für diesen Fall war vorgesehen, dass die A die eingezahlten Beiträge abzüglich der gezahlten Renten in einer Summe zurückzuzahlen hatte. Der Kläger überwies am 31. August 2003 von seinem ihm allein gehörenden Konto ........ bei der B-Bank den vereinbarten Einmalbetrag in Höhe von 150.000 EUR zu Gunsten der A.

Die A überwies nach dem Tod der Ehefrau des Klägers diesem als Begünstigtem die Versicherungssumme in Höhe von 126.148,59 EUR. Zum Nachlass der Ehefrau gehörten u. a. Guthaben auf gemeinschaftlichen Konten der Eheleute, die einschließlich der bis zum Todestag aufgelaufenen Zinsen sich auf 958.306,09 EUR beliefen.