Der Bescheid über Umsatzsteuer 2009 vom 29 März 2016 wird unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. April 2016 mit der Maßgabe geändert, dass die vom Beklagten als umsatzsteuerpflichtig behandelten Leistungen gegenüber der U (1.560 € brutto) und gegenüber den Krankenhäusern A, B und C (819,73 € brutto) umsatzsteuerfrei belassen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 85 % dem Kläger und zu 15 % dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Umsätzen aus der notärztlichen Betreuung verschiedener Veranstaltungen durch den Kläger sowie aus freiberuflicher Tätigkeit für Krankenhäuser.
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