FG Köln - Urteil vom 26.07.2017
3 K 1384/14
Fundstellen:
EFG 2017, 1681

FG Köln - Urteil vom 26.07.2017 (3 K 1384/14) - DRsp Nr. 2017/14850

FG Köln, Urteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 3 K 1384/14

DRsp Nr. 2017/14850

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Personalberater als solche aus selbständiger Arbeit gem. § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder als gewerbliche Einkünfte gem. § 15 EStG zu qualifizieren sind und ob der Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an dem Erlass der Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2007 bis 2011 gehindert war.

Nachdem der Kläger im Juli 1992 die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte, studierte er bis Juli 1994 an der Universität A Afrikanistik und Chemie. Im August 1996 schloss der Kläger die Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann ab. Danach war der Kläger drei Jahre im Vertrieb Innendienst und Projektmanagement eines mittelständischen Ladenbauunternehmens tätig. Von Februar 2000 bis März 2005 arbeitete der Kläger für eine internationale Personalberatungsfirma. Wegen der Einzelheiten wird auf den vom Kläger zu den Akten gereichten Lebenslauf (Bl. 8f. d.A.) verwiesen.