FG Köln - Urteil vom 22.05.2013
8 K 3374/10
Normen:
GewO § 30; UStG § 4 Nr 14 a.F.;

Frage der Steuerfreiheit der Umsätze einer Privatklinik

FG Köln, Urteil vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 8 K 3374/10

DRsp Nr. 2013/17967

Frage der Steuerfreiheit der Umsätze einer Privatklinik

Die Leistungen einer Privatklinik sind nur dann gem. § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn deren alleiniger Gesellschafter ein Arzt ist und keine GmbH. Hat eine Privatklinik eine Konzession gem. § 30 GewO ist sie kein unselbständiger Teil eines angegliederten Plankrankenhauses. Denn die Notwendigkeit einer Konzession wäre im anderen Fall nicht verständlich. Die Tatsache, dass im Falle einer Ausgliederung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus innerhalb eines Gebäudes die ärztliche und apparative Ausstattung des Plankrankenhauses maßgeblich dazu beiträgt, dass die Privatklinik ihr Leistungsangebot überhaupt verwirklichen kann, ändert nichts daran, dass die Privatklinik als rechtlich selbständig anzusehen ist.

Normenkette:

GewO § 30; UStG § 4 Nr 14 a.F.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten für das Streitjahr – 2007 – über die Frage, ob die Umsätze einer Organgesellschaft der Klägerin – einer Privatklinik nach § 30 GewO – gemäß § 4 Nr. 16b UStG a.F. bzw. § 4 Nr. 14 UStG a.F. steuerfrei sind.