BFH - Urteil vom 28.08.2003
IV R 69/00
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen I 497/99

Freiberufliche Tätigkeit bei Heilhilfsberufen

BFH, Urteil vom 28.08.2003 - Aktenzeichen IV R 69/00

DRsp Nr. 2003/17461

Freiberufliche Tätigkeit bei Heilhilfsberufen

»1. Die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs ohne staatliche Regelung mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten scheitert nicht daran, dass der Steuerpflichtige keine staatliche Erlaubnis zur Führung seiner Berufsbezeichnung besitzt. Vielmehr reicht es aus, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind (Änderung der Rechtsprechung).2. Die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen Ausbildung, Erlaubnis und Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar (gegen BMF-Schreiben vom 3. März 2003, BStBl I 2003, 183).3. Fehlt es an einer solchen Zulassung, haben die Finanzämter und ggf. die Finanzgerichte festzustellen, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe: