FG München - Urteil vom 25.04.2016
7 K 1364/14
Normen:
KStG § 8b Abs. 2 S. 1;

Geltung der Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 S. 1 KStG für einen nachträglich vereinnahmen zusätzlichen Veräußerungserlös

FG München, Urteil vom 25.04.2016 - Aktenzeichen 7 K 1364/14

DRsp Nr. 2016/11466

Geltung der Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 S. 1 KStG für einen nachträglich vereinnahmen zusätzlichen Veräußerungserlös

Tenor

1.

Unter Änderung der Bescheide vom 30. November 2012 zur Körperschaftsteuer 2007, zum Gewerbesteuermessbetrag 2007 und zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2007 sowie der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2014 wird das Finanzamt verpflichtet, einen zusätzlichen inländischen Gewinn in Höhe von 2.161.084 € gemäß § 8b Abs. 2 KStG aus der Veräußerung einer Beteiligung anzuerkennen. Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen im Einzelnen wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen.

2.

Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein im Jahr 2007 vereinnahmter zusätzlicher Veräußerungserlös unter die Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 Satz 1 in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung () fällt oder als laufender, nicht von § Abs. erfasster Gewinn zu berücksichtigen ist.