BFH - Urteil vom 06.02.2013
I R 59/11
Normen:
KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO i.d.F. vor dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements § 51, § 52 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Nr. 1, § 55, § 57, § 65, § 66 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 73/09 437

Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors

BFH, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen I R 59/11

DRsp Nr. 2013/16904

Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors

Eine von gemeinnützigen Krankenhausträgern gegründete GmbH, die die Laborleistungen für die Krankenhäuser erbringt, verfolgt selbst nicht unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.

Normenkette:

KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO i.d.F. vor dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements § 51, § 52 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Nr. 1, § 55, § 57, § 65, § 66 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitpunkt ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH, die ein Labor für Krankenhäuser betreibt-- im Streitjahr 2006 als gemeinnützig anzuerkennen ist.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15. September 2006 mit einem Stammkapital von 50.000 € gegründet. Ihre Geschäftsanteile werden zu 50 v.H. vom A e.V., zu 37,5 v.H. von der B GmbH und zu 12,5 v.H. von der C GmbH gehalten. Die Gesellschafter der Klägerin sind als gemeinnützig anerkannt und Träger mehrerer katholischer Krankenhäuser. Die Krankenhäuser sind als steuerbegünstigte Zweckbetriebe i.S. von § 67 der Abgabenordnung i.d.F. vor Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BGBl I 2007, 2332, BStBl I 2007, 815) -- AO -- anerkannt.

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 15. September 2006 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2