Bei Provisionszahlungen ins Ausland ist zusätzlich zu beachten, daß ein ausreichender Empfängernachweis erbracht wird (§ 160 AO). Die Benennung einer ausländischen Briefkastenfirma reicht nicht aus (vgl. unseren Praxishinweis in EURO STEUER-TELEX 1996, 242 zu dem vorinstanzlichen Urteil des FG Hessen v. 11.9.1995 -
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