BGH - Beschluss vom 27.08.2020
III ZB 30/20
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922; TKG § 88 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
CR 2020, 749
FamRB 2020, 449
FamRZ 2020, 1756
GRUR 2020, 1348
ITRB 2020, 225
ITRB 2020, 278
MDR 2020, 1253
MMR 2020, 688
WM 2020, 1829
WRP 2020, 1509
ZEV 2020, 714
ZUM 2021, 159
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 172/15
KG, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 W 11/19

Gewährung des Zugangs der Erben eines verstorbenen Teilnehmers an dem Netzwerk zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten des Erblassers; Auslegung eines Vollstreckungstitels mit der Verpflichtung des ein soziales Internet-Netzwerk betreibenden Schuldners der Zugangsgewährung

BGH, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen III ZB 30/20

DRsp Nr. 2020/13500

Gewährung des Zugangs der Erben eines verstorbenen Teilnehmers an dem Netzwerk zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten des Erblassers; Auslegung eines Vollstreckungstitels mit der Verpflichtung des ein soziales Internet-Netzwerk betreibenden Schuldners der Zugangsgewährung

Zur Auslegung eines Vollstreckungstitels (siehe BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, BGHZ 219, 243), der die - ein soziales Internet-Netzwerk betreibende - Schuldnerin verpflichtet, den Erben einer verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der Erblasserin zu gewähren.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Dezember 2019 - 21 W 11/19 - aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 20 - vom 13. Februar 2019 - 20 O 172/15 - wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1 S. 1; BGB § 1922; TKG § 88 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.