BFH - Beschluß vom 29.04.2002
IV B 29/01
Normen:
2. FGOÄndG Art. 4 Art. 6 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; FGO (a.F. und n.F.) § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1529
BFH/NV 2002, 1108
BFHE 198, 316
DB 2002, 1745
NJW 2002, 3352
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 06.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 229/99

Gewerbliche Tätigkeit einer Laborarztpraxis

BFH, Beschluß vom 29.04.2002 - Aktenzeichen IV B 29/01

DRsp Nr. 2002/10085

Gewerbliche Tätigkeit einer Laborarztpraxis

»1. Die Frage nach einer exakten Bestimmung der zulässigen Größenordnung einer Laborarztpraxis und der zulässigen Anzahl der bearbeiteten Aufträge, die Maßstab für die Bejahung der Eigenverantwortlichkeit des Berufsträgers sein könnten, ist durch die Rechtsprechung in dem Sinne geklärt, dass es solche Grenzen nicht gibt.2. Die widersprüchliche Gesetzeslage, wonach für die Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde einerseits und der Begründetheit eines Zulassungsgrundes andererseits bei vor dem 1. Januar 2001 verkündeten oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellten Urteilen unterschiedliche Fassungen des § 115 Abs. 2 FGO maßgebend sind, führt nicht dazu, in solchen Fällen hinsichtlich der neuen Zulassungsgründe (hier § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F.) auf Darlegungserfordernisse völlig zu verzichten. Insoweit sind jedenfalls Mindestanforderungen an die Darlegung zu stellen, auch wenn diese sich nicht unmittelbar auf die neuen Zulassungsgründe beziehen können.«

Normenkette:

2. FGOÄndG Art. 4 Art. 6 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; FGO (a.F. und n.F.) § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde ist unbegründet.