FG Köln - Urteil vom 28.05.2008
12 K 3735/05
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 1216

Gewerbliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts und Wirtschaftsprüfers als Insolvenzverwalter

FG Köln, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 12 K 3735/05

DRsp Nr. 2008/19014

Gewerbliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts und Wirtschaftsprüfers als Insolvenzverwalter

1. Ein Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer erzielt mit der Tätigkeit als Insolvenzverwalter gewerbliche Einkünfte. Er erzielt weder freiberufliche Einkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, noch Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. 2. Einkünfte eines Insolvenzverwalters, der mehr als einen qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt, beruhen zudem nicht auf der eigenen Arbeitskraft i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die entschärften Anforderungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gelten nicht für Einkünfte i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. 3. Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter ist auch dann keine freiberufliche i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie weniger als 50% der Gesamttätigkeit ausmacht. 4. Auch der vorläufige Insolvenzverwalter erzielt keine freiberuflichen Einkünfte i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 15 Abs. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Insolvenzverwalter um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.