Glossar: Vertragsarztrecht

Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen

Ausgelagerte Praxisstätten/Zweigpraxen

Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz von 2007 (kurz: VÄndG) wurde die Möglichkeit eröffnet, Zweigpraxen zu eröffnen. Das heißt, Vertragsärzte und -psychotherapeuten dürfen an weiteren Orten vertragsärztlich tätig sein, auch außerhalb des Bezirks ihrer KV. Dabei wird im Gesetz nicht der Begriff Zweigpraxis verwendet, sondern die Rede ist von "weiteren Tätigkeitsorten". Die gesetzliche Regelung findet sich in § 98 Abs. 2 SGB V und § 24 Ärzte-ZV. Die Eröffnung einer Zweigpraxis ist genehmigungspflichtig im Gegensatz zu einer ausgelagerten Praxisstätte in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz. Ausgelagerte Praxisstätten sind anzeigepflichtig, jedoch nicht genehmigungsbedürftig.

Berufsausübungsgemeinschaften

Bei Berufsausübungsgemeinschaften handelt es sich um rechtlich verbindliche Zusammenschlüsse von Vertragsärzten oder Vertragspsychotherapeuten oder Vertragsärzten und Medizinischen Versorgungszentren oder Medizinischen Versorgungszentren untereinander zur gemeinsamen Ausübung der Tätigkeit. Sie sind jedoch weder Praxisgemeinschaften, Apparategemeinschaften oder Laborgemeinschaften noch andere Organisationsgemeinschaften.

Gemeinschaftspraxis/Praxisgemeinschaft