Die Parteien streiten nach Beendigung ihres Sozietätsverhältnisses darum, ob die Klägerin von dem Beklagten verlangen konnte, daß dieser bis zum 31. Dezember 2003 im Bereich des Regierungsbezirks O., insbesondere an der Anschrift K.straße 23/III, M., nicht als Rechtsanwalt tätig werde.
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