FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.03.2009
2 K 1396/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b;
Fundstellen:
DStRE 2010, 715
EFG 2010, 698

Häusliches Arbeitszimmer einer Arbeitsmedizinerin kein Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 2 K 1396/07

DRsp Nr. 2010/3639

Häusliches Arbeitszimmer einer Arbeitsmedizinerin kein Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung

1. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH danach, ob der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind (qualitativer Mittelpunkt). 2. Der konkrete Aufgabenbereich der Klägerin als Arbeitsmedizinerin ist so vielfältig und gestreut, dass ihre Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann. Ihre Tätigkeit findet qualitativ nicht nur im häuslichen Arbeitszimmer, sondern auch "vor Ort" in den Kasernen und Betrieben statt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Berücksichtigung von Aufwendungen für das von der Klägerin betriebliche genutzte Arbeitszimmer im Privathaus der Kläger sowie die AfA für die dortige Systemwand in Höhe von 182,00 EUR.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielen als Ärzte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, daneben aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.