BGH - Urteil vom 30.09.1999
IX ZR 139/98
Normen:
AktG § 302 ; BGB §§ 675, 276 ; BGB § 249 ; KStG §§ 14, 17 ; RBerG § 1 ;
Fundstellen:
AG 2000, 42
BB 1999, 2263
BRAK-Mitt 1999, 257
DB 1999, 2302
DStR 1999, 1863
MDR 1999, 1470
NJW 2000, 69
VersR 2000, 782
WM 1999, 2360
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Haftung des Steuerberaters für fehlerhafte Steuerberatung im Rahmen unerlaubter Rechtsberatung

BGH, Urteil vom 30.09.1999 - Aktenzeichen IX ZR 139/98

DRsp Nr. 1999/10631

Haftung des Steuerberaters für fehlerhafte Steuerberatung im Rahmen unerlaubter Rechtsberatung

»1. Führt der Steuerberater im Rahmen eines Dauermandats einen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Auftrag durch, haftet er gleichwohl nach vertragsrechtlichen Grundsätzen, wenn ihm bei Erledigung des rechtlich untersagten Geschäfts ein steuerlicher Fehler unterläuft." 2. Zum Schaden des Organträgers infolge eines steuerlich nicht wirksamen Gewinnabführungsvertrages.«

Normenkette:

AktG § 302 ; BGB §§ 675, 276 ; BGB § 249 ; KStG §§ 14, 17 ; RBerG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 betreibt ein Dienstleistungsunternehmen. Sie wurde von den beklagten Steuerberatern jahrelang in steuerlicher Hinsicht umfassend beraten. Am 15. Dezember 1986 schloß die Klägerin zu 1 als Organträger mit den Klägerinnen zu 2 und 3 als Organgesellschaften Gewinn- und Verlustabführungsverträge, die die Beklagten entworfen hatten. Diese Verträge wurden für die körperschaftsteuerliche Veranlagung in den Zeiträumen 1987 und 1988 von der Finanzbehörde nicht anerkannt. In den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen galten geänderte Verträge.