I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gibt die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ihren im Streitjahr 1993 ausgeübten Beruf als Heil- und Motopädagogin an. Seit 1. Januar 1993 gehörte sie als freie Mitarbeiterin dem Praxisteam einer Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und Kinderheilkunde an.
Die Klägerin hat folgenden beruflichen Werdegang:
- Ausbildung zur Krankenschwester
- berufsbegleitende Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin
- 1986: staatlich anerkannter Abschluss als Heilerziehungspflegerin
- 1992: staatlich anerkannter Abschluss als Heilpädagogin
- 1994: Zusatzqualifikation Motopädagogik
- 1998: Zusatzqualifikation Sensorisch - Integrative (SI) Pädagogik
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