BFH - Urteil vom 01.02.2007
V R 64/05
Normen:
EWGR 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ; UStG (1993) § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1203
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 26/01

Heilpädagogische Leistung als Heilbehandlung

BFH, Urteil vom 01.02.2007 - Aktenzeichen V R 64/05

DRsp Nr. 2007/8133

Heilpädagogische Leistung als Heilbehandlung

1. § 4 Nr. 14 UStG 1993 setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er dafür die erforderliche Qualifikation besitzt.2. Leistungen von Heilpädagogen sind Heilbehandlungen, die direkt an der Krankheit und deren Ursachen ansetzen und nicht nur darauf abzielen, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensgestaltung aufzufangen oder abzumildern.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ; UStG (1993) § 4 Nr. 14 ;

Gründe:

I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gibt die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ihren im Streitjahr 1993 ausgeübten Beruf als Heil- und Motopädagogin an. Seit 1. Januar 1993 gehörte sie als freie Mitarbeiterin dem Praxisteam einer Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und Kinderheilkunde an.

Die Klägerin hat folgenden beruflichen Werdegang:

- Ausbildung zur Krankenschwester

- berufsbegleitende Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin

- 1986: staatlich anerkannter Abschluss als Heilerziehungspflegerin

- 1992: staatlich anerkannter Abschluss als Heilpädagogin

- 1994: Zusatzqualifikation Motopädagogik

- 1998: Zusatzqualifikation Sensorisch - Integrative (SI) Pädagogik