Der Vater der Klägerin und dessen dritte Ehefrau, Stiefmutter der Klägerin, hatten am 5. November 1962 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Aufgrund dieses Testaments ist die Klägerin seit dem Tode ihrer Stiefmutter (Erblasserin) am 21. Dezember 1982 deren Alleinerbin und alleinige (Nach-)Erbin ihres 1979 vorverstorbenen Vaters.
Die Erblasserin war Inhaberin des Postsparkontos 58.752.786. Die Beklagte besitzt das zugehörige Postsparbuch nebst Ausweiskarte und eine (postmortale) Postsparkassenvollmacht der Erblasserin vom 16. Dezember 1982. Sie hat von dem Konto am 12. Januar 1983 einen Betrag von 500,- DM abgehoben.
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