BGH - Urteil vom 05.03.1986
IVa ZR 141/84
Normen:
BGB § 518 Abs. 2, § 2301 Abs. 2 ; PostG § 4 S.3; PostG 1969 § 23 ;
Fundstellen:
DB 1986, 1455
DRsp V(598)150d
JuS 1986, 997
MDR 1986, 737
NJW 1986, 2107
WM 1986, 584
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung

BGH, Urteil vom 05.03.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 141/84

DRsp Nr. 1992/3882

Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung

»a) Bei § 23 Abs. 4 Satz 3 PostG handelt es sich um eine gesetzliche Formvorschrift, deren Nichtbeachtung die Abtretung nicht nur relativ unwirksam, sondern gemäß § 125 BGB nichtig macht. b) Der Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung steht es nicht entgegen, wenn die Leistung erst nach dem Tode des Schenkers aus dessen Vermögen bewirkt wird; das ist anders als im Rahmen von § 2301 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 518 Abs. 2, § 2301 Abs. 2 ; PostG § 4 S.3; PostG 1969 § 23 ;

Tatbestand:

Der Vater der Klägerin und dessen dritte Ehefrau, Stiefmutter der Klägerin, hatten am 5. November 1962 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Aufgrund dieses Testaments ist die Klägerin seit dem Tode ihrer Stiefmutter (Erblasserin) am 21. Dezember 1982 deren Alleinerbin und alleinige (Nach-)Erbin ihres 1979 vorverstorbenen Vaters.

Die Erblasserin war Inhaberin des Postsparkontos 58.752.786. Die Beklagte besitzt das zugehörige Postsparbuch nebst Ausweiskarte und eine (postmortale) Postsparkassenvollmacht der Erblasserin vom 16. Dezember 1982. Sie hat von dem Konto am 12. Januar 1983 einen Betrag von 500,- DM abgehoben.