BFH - Urteil vom 30.01.2008
XI R 53/06
Normen:
UStG (1993/1999) § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1083
BFHE 220, 399
BStBl II 2008, 647
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4203/03

Hippotherapie als von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG

BFH, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen XI R 53/06

DRsp Nr. 2008/10306

Hippotherapie als von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG

»Die von Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung durchgeführte Hippotherapie ist eine von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG

Normenkette:

UStG (1993/1999) § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt seit 1992 ein Zentrum für therapeutisches Reiten (Hippotherapie). Etwa 90 % der Umsatzerlöse entfallen auf das therapeutische Reiten. Die restlichen Umsatzerlöse resultieren aus Voltigierunterricht für Kinder und Reitunterricht für Erwachsene.

Die Klägerin ist von Beruf Diplom-Pädagogin mit dem Schwerpunkt Rehabilitationspädagogik. Die therapeutische Behandlung in ihrem Reitzentrum wird nicht von ihr selbst, sondern von angestellten Krankengymnastinnen mit hippotherapeutischer Zusatzausbildung durchgeführt. Die hippotherapeutische Ausbildung der Krankengymnastinnen erfolgt nach den Richtlinien des Deutschen Kuratoriums für Therapeutisches Reiten e.V., einem gemeinnützigen Verein. Dieser Verein hat das Unternehmen der Klägerin seit 1994 als Einrichtung für das therapeutische Reiten anerkannt und überprüft es seitdem fortlaufend.