BFH - Urteil vom 19.02.1998
IV R 11/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BStBl II 1998, 603
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1997, 875),

Keine Abfärbung der gewerblichen Tätigkeit einer GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf die freiberufliche Tätigkeit einer personenidentischen Ärzte-GbR

BFH, Urteil vom 19.02.1998 - Aktenzeichen IV R 11/97

DRsp Nr. 2007/93058

Keine Abfärbung der gewerblichen Tätigkeit einer GbR nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf die freiberufliche Tätigkeit einer personenidentischen Ärzte-GbR

Beabsichtigt eine ärztliche Gemeinschaftspraxis neben der Erbringung freiberuflicher Leistungen auch gewerblich tätig zu werden, kann die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dadurch vermieden werden, daß die gewerbliche Betätigung von einer zweiten Personengesellschaft der gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1;

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Fachärzte für Augenkrankheiten. Im Jahr 1974 gründeten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur gemeinsamen Ausübung einer Facharztpraxis für Augenkrankheiten (Augenarztpraxis) und üben seitdem ihre Tätigkeit in gemieteten Räumen aus.

Im Jahr 1980 gründeten die Kläger mit schriftlichem Gesellschaftsvertrag eine weitere GbR, deren Zweck der Handel mit Kontaktlinsen, zugehörigen Materialien und Leistungen (Kontaktlinsengesellschaft) ist. Hierfür stellten die Kläger der Kontaktlinsengesellschaft in den von ihnen angemieteten Räumen einen eigenen Raum zur Verfügung, auf den durch ein Türschild sowie ein Hinweisschild am Eingang zu den Praxisräumen hingewiesen wird und in dem die Kontaktlinsen - getrennt von der Augenarztpraxis - abgegeben werden.