OLG Hamm - Urteil vom 03.10.1979
25 U 39/79
Normen:
BGB § 242 § 276 § 675 § 823 Abs. 2 ; StBerG § 29 a (a.F.) § 68 ; RBerG § 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 594/78

Keine Pflicht des Steuerberaters zu gestaltender Rechtsberatung

OLG Hamm, Urteil vom 03.10.1979 - Aktenzeichen 25 U 39/79

DRsp Nr. 2004/626

Keine Pflicht des Steuerberaters zu gestaltender Rechtsberatung

Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, seine Mandantin darüber zu belehren, auf welche Weise die Verkaufsbereitschaft eines Hotelverpächters zu einer wirksamen Verkaufsverpflichtung gestaltet werden kann; eine solche gestaltende Rechtsberatung gehört zu den Berufsaufgaben eines Rechtsanwaltes (§ 3 BRAO) oder eines Notars (§ 24 BNotO).

Normenkette:

BGB § 242 § 276 § 675 § 823 Abs. 2 ; StBerG § 29 a (a.F.) § 68 ; RBerG § 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war Steuerberater der Klägerin. Sie nimmt ihn auf Schadensersatz wegen unrichtiger Beratung in Anspruch.

Durch schriftlichen Vertrag vom 24. Januar 1973 pachtete die Klägerin das Hotel "..." in .... Bei den Vertragsverhandlungen hatte die Klägerin den Wunsch geäußert, das Hotel zu kaufen. Der Verpächter hatte jedoch nach der Darstellung der Klägerin erklärt, ein Verkauf komme aus steuerlichen Gründen erst in Jahre 1976 in Betracht. Nach § 3 des Pachtvertrages betrug die Pachtdauer drei Jahre; sie sollte sich ohne Kündigung jeweils um ein Jahr verlängern; der Klägerin wurde "das Vorkaufsrecht auf Rentenbasis" eingeräumt. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Fotokopie Bl. 21 - 24 d. A. Bezug genommen.