BFH - Beschluss vom 14.10.2010
V B 152/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 14; SGB V § 20; SGB IX § 44 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 393/04 AO

Klärungsbedürftigkeit der Frage nach den Anforderungen an den Nachweis einer beruflichen Qualifikation für die Anerkennung einer umsatzsteuerfreien Tätigkeit als Rückenschullehrer

BFH, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen V B 152/09

DRsp Nr. 2010/20969

Klärungsbedürftigkeit der Frage nach den Anforderungen an den Nachweis einer beruflichen Qualifikation für die Anerkennung einer umsatzsteuerfreien Tätigkeit als Rückenschullehrer

NV: Eine Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen kann den Charakter eines Befähigungsnachweises für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG haben. Dies kann sich im Einzelfall aus den Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches -Gesetzliche Krankenversicherung- (SGB V) und damit aus den §§ 69 ff SGB V ergeben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 14; SGB V § 20; SGB IX § 44 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht vorliegt.

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