BFH - Urteil vom 23.02.2012
IV R 31/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; FGO § 68 S. 2; AO § 163 S. 1; AO § 173; AO § 174 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2496/06

Klage auf Änderung eines Feststellungsbescheides bzgl. der Nichtberücksichtigung eines Veräußerungsgewinns; Feststellung des Veräußerungsgewinns im Wege einer Billigkeitsmaßnahme

BFH, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen IV R 31/09

DRsp Nr. 2012/15408

Klage auf Änderung eines Feststellungsbescheides bzgl. der Nichtberücksichtigung eines Veräußerungsgewinns; Feststellung des Veräußerungsgewinns im Wege einer Billigkeitsmaßnahme

1. NV: Ein während des finanzgerichtlichen Verfahrens geänderter Gewinnfeststellungsbescheid wird nach § 68 FGO nur hinsichtlich der bereits zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen (partiell) Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Gegen die übrigen im Änderungsbescheid korrigierten Besteuerungsgrundlagen kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen. 2. NV: Nachträgliche Einkünfte nach einer Betriebsaufgabe sind nicht mehr durch Betriebsvermögensvergleich, sondern in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips gem. § 11 EStG zu ermitteln.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; FGO § 68 S. 2; AO § 163 S. 1; AO § 173; AO § 174 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GbR-- betrieb auf einem eigenen Grundstück ein Tagungshotel und führte gegen Entgelt verschiedene Aus- und Fortbildungsveranstaltungen durch. Auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten stellte die Klägerin den Tagungsbetrieb 1995 ein und verpachtete das gesamte Objekt zunächst an die B GmbH. Ab Herbst 1998 stand das Objekt leer. Am 21. Oktober 1999 wurde das gesamte Grundstück für 1,4 Mio. DM versteigert.