BGH - Urteil vom 28.05.2020
I ZR 7/16
Normen:
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; TMG § 15 Abs. 3 S. 1; RL 2002/58/EG Art. 2 Buchst. f); RL 2002/58/EG Art. 5 Abs. 3 S. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1601
BB 2020, 1679
CR 2020, 557
DB 2020, 1731
GRUR 2020, 891
ITRB 2020, 205
MDR 2020, 1075
MMR 2020, 609
NJW 2020, 2540
WRP 2020, 1009
ZUM 2020, 878
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen O 30/14
OLG Frankfurt/Main, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 30/15

Konfrontation des Verbrauchers bei der Erklärung der Einwilligung mit einem aufwendigen Verfahren der Abwahl von in einer Liste aufgeführten Partnerunternehmen hinsichtlich Vorliegens einer wirksamen Einwilligung in telefonische Werbung; Einsatz von Cookies des Diensteanbieters zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nur mit Einwilligung des Nutzers; Einwilligungserfordernis einer elektronisch zu erklärenden Einwilligung des Nutzers i.R.d. Gestattung der den Abruf von auf seinem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzkästchens; Angebot der Teilnahme an Gewinnspielen im Internet

BGH, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen I ZR 7/16

DRsp Nr. 2020/9673

Konfrontation des Verbrauchers bei der Erklärung der Einwilligung mit einem aufwendigen Verfahren der Abwahl von in einer Liste aufgeführten Partnerunternehmen hinsichtlich Vorliegens einer wirksamen Einwilligung in telefonische Werbung; Einsatz von Cookies des Diensteanbieters zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nur mit Einwilligung des Nutzers; Einwilligungserfordernis einer elektronisch zu erklärenden Einwilligung des Nutzers i.R.d. Gestattung der den Abruf von auf seinem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzkästchens; Angebot der Teilnahme an Gewinnspielen im Internet

a) Eine wirksame Einwilligung in telefonische Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG liegt nicht vor, wenn der Verbraucher bei der Erklärung der Einwilligung mit einem aufwendigen Verfahren der Abwahl von in einer Liste aufgeführten Partnerunternehmen konfrontiert wird, das ihn dazu veranlassen kann, von der Ausübung dieser Wahl Abstand zu nehmen und stattdessen dem Unternehmer die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Weiß der Verbraucher mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste und ohne Ausübung des Wahlrechts nicht, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer die Einwilligung erfasst, liegt keine Einwilligung für den konkreten Fall vor.