KG Berlin, vom 21.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 87/05
LG Berlin, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 20/04
Kündigung eines Vertragverhältnisses zwischen Mineralölunternehmen und Tankstellenhalter ohne vorherige Abmahnung wegen weisungswidrigen Weiterverkaufs des Kraftstoffes auf Kredit; Anforderungen an die Stammkundeneigenschaft eines Tankstellenhalters; Begründung der Stammkundeneigenschaft bei durchschnittlich viermal jährlichem Tanken bei der gleichen Tankstelle; Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ohne Vermerk der ausdrücklichen Einschränkung der Zulassung
BGH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 159/07
DRsp Nr. 2009/2870
Kündigung eines Vertragverhältnisses zwischen Mineralölunternehmen und Tankstellenhalter ohne vorherige Abmahnung wegen weisungswidrigen Weiterverkaufs des Kraftstoffes auf Kredit; Anforderungen an die Stammkundeneigenschaft eines Tankstellenhalters; Begründung der Stammkundeneigenschaft bei durchschnittlich viermal jährlichem Tanken bei der gleichen Tankstelle; Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ohne Vermerk der ausdrücklichen Einschränkung der Zulassung
a) Ein Mineralölunternehmen kann das Vertragsverhältnis mit einem Tankstellenhalter, der als Handelsvertreter Kraftstoff entgegen einer ihm kurz zuvor erteilten Weisung auf Kredit verkauft hat, nicht ohne vorherige Abmahnung aus wichtigem Grund kündigen, wenn es die Kreditgewährung über Jahre geduldet und gefördert hatte und der Tankstellenhalter die Kreditgewährung aufgrund der Weisung bereits erheblich vermindert hat.b) Als Stammkunden (Mehrfachkunden) eines Tankstellenhalters können im Allgemeinen die Kunden angesehen werden, die mindestens vier Mal im Jahr - also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal - bei ihm getankt haben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. September 2007 - VIII ZR 194/06). Dafür ist nicht erforderlich, dass der Mehrfachkunde tatsächlich mindestens einmal im Quartal an der Station getankt hat.
Tenor:
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