OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.02.2010
17 U 207/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
EWiR § 280 BGB 10/2010, 383
WM 2010, 613
ZIP 2010, 567
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 31.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 287/08

Lehman; Anlageberatung; Zertifikate; telefonische Beratung; Kapitalverlust - Schadenersatz wegen mangelhafter Anlageberatung (hier: Lehman-Zertifikate)

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 17 U 207/09

DRsp Nr. 2010/6354

Lehman; Anlageberatung; Zertifikate; telefonische Beratung; Kapitalverlust - Schadenersatz wegen mangelhafter Anlageberatung (hier: Lehman-Zertifikate)

Aufklärungspflichten des Anlageberaters bei Erwerb so genannter Schmetterlingszertifikate) 1. Wird im Rahmen einer Anlageberatung empfohlen, Twin Win Zertifikate (sogenannte Schmetterlingszertifikate) zu zeichnen, bei denen - abgesehen von einer vorgesehenen Sicherheitsschwelle von 50 % und dem Emittentenrisiko - ein Kapitalverlust ausgeschlossen ist, muss über das Rückzahlungsszenario bei Berühren/Unterschreiten dieser Sicherheitsschwelle detailliert aufgeklärt werden. 2. Da bei den ausgegebenen Ersatzzertifikaten, die die Wertentwicklung des Dow Jones Euro Stocks abbilden, das eingesetzte Kapital verloren werden kann, ist auch über ein vorzeitiges Kündigungsrecht der Emittentin aufzuklären.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.08.2009 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.