Merkblatt Ordnungsmäßige Kassenführung

Merkblatt Ordnungsmäßige Kassenführung –Rechtsstand Januar 2018 –

 

An die Verbuchung von Bareinnahmen und -ausgaben werden besonders hohe Anforderun­gen gestellt. Die Betriebsprüfer des Finanzamtes prüfen das Kassenbuch bzw. die entsprechenden Aufzeichnungen besonders kritisch. Kassenmängel berechtigen zur Verwerfung der Buchführung. Folge: Die Einnahmen werden geschätzt, und es kommt zu Nachzahlungen bei Umsatzsteuer, Einkommensteuer und ggf. Gewerbesteuer.

 

Wer muss ein Kassenbuch führen?

Das Kassenbuch ist eine Aufzeichnung über Bargeschäfte, also über Bareinnahmen und Barausgaben. Wer solche Geschäfte tätigt und Bücher führt, muss ein Kassenbuch führen. Wer nicht buchführungspflichtig ist und auch nicht freiwillig Bücher führt, braucht kein Kassenbuch zu führen. Allerdings müssen die (Bar-)Einnahmen und Ausgaben trotzdem zweifelsfrei festgehalten werden.

 

Ermittlung der (baren) Tageseinnahmen

Die Ermittlung kann erfolgen durch:

 

    Tageskassenbericht (siehe auch gesonderte Vorlage für eine sog. offene Ladenkasse)

 

Aufbau Kassenbericht

 

 

Tagesendbestand

(Geld zählen)

          ... €

zzgl. Kassenausgaben

(lt. Belegen)

          ... €

zzgl. Privatentnahmen

(lt. Eigenbelegen)

          ... €

zzgl. Bankeinzahlungen

(lt. Belegen)

          ... €