BFH - Urteil vom 03.11.2015
VIII R 63/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 252, 294
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3968/11

Mitunternehmerstellung eines (Schein-)Gesellschafters

BFH, Urteil vom 03.11.2015 - Aktenzeichen VIII R 63/13

DRsp Nr. 2016/6045

Mitunternehmerstellung eines (Schein-)Gesellschafters

Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. Hieran fehlt es jedoch, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. September 2013 11 K 3968/11 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Beigeladene zu 1. im Streitjahr (2007) Mitunternehmerin einer in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Beigeladene zu 2.) —im Folgenden: GbR— geführten Gemeinschaftspraxis war.