BFH - Beschluss vom 28.10.2010
VIII B 90/10
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 20 Abs 1 Nr 6 EStG 2002;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 85/08

NZBKein Werbungskostenabzug für Abschlusskosten bei Lebensversicherungsbeiträgen

BFH, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen VIII B 90/10

DRsp Nr. 2010/22616

NZBKein Werbungskostenabzug für Abschlusskosten bei Lebensversicherungsbeiträgen

1. NV: Abschlusskosten bei Lebensversicherungsbeiträgen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern stellen Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i.S. von § 20 EStG dar. 2. NV: Der Umstand, dass die Versicherung erst nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) abgeschlossen worden ist, ändert daran nichts. 3. NV: Mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Alterseinkünftegesetz wollte der Gesetzgeber für die Abgrenzung zwischen Anschaffungs(neben)kosten einer Kapitalanlage und sofort abzugsfähigen Werbungskosten keine neuen Maßstäbe einführen.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 20 Abs 1 Nr 6 EStG 2002;

Gründe

1.

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Frage, ob beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung gezahlte Vermittlungsgebühren als Werbungskosten abzugsfähig sind, hat entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

a)