OLG Hamm - Urteil vom 17.06.1992
25 U 174/91
Fundstellen:
DStR 1993, 1724

OLG Hamm - Urteil vom 17.06.1992 (25 U 174/91) - DRsp Nr. 1998/3883

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1992 - Aktenzeichen 25 U 174/91

DRsp Nr. 1998/3883

Die Belehrungspflicht des Steuerberaters über die Möglichkeit einer eigenen Haftung gegenüber seinem Mandanten sowie die dafür maßgebenden Verjährungsvorschriften (sog. Sekundärhaftung des Steuerberaters) enden jedenfalls dann, wenn das Mandatsverhältnis zu dem Steuerberater aufgelöst und noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Rechtsanwalt oder ein neuer Steuerberater beauftragt wird.

Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist begründet, die Anschlußberufung der Klägerin unbegründet.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für einen Schadensersatzbegehren der Klägerin gegen den Beklagten aus positiver Vertragsverletzung des Steuerberatervertrages gegeben sind. Ein solcher Anspruch wäre in jedem Fall verjährt, nachdem sich der Beklagte ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung berufen hat.