OLG Naumburg - Urteil vom 29.04.2002
1 U 150/01
Normen:
ZPO § 267 § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Stendal, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 225/98

OLG Naumburg - Urteil vom 29.04.2002 (1 U 150/01) - DRsp Nr. 2002/11009

OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 1 U 150/01

DRsp Nr. 2002/11009

»1. Ein Mandant, der in Folge fehlerhafter Beratung durch den Steuerberater eine nachteilige Vermögensanlageentscheidung getroffen hat, kann grundsätzlich nur den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beratung entstanden ist. Dies ist auf die in steuerlicher Hinsicht eingetretenen Schäden begrenzt. 2. Dass Anlagegüter bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs überteuert waren und ihr Wert zwischenzeitlich weiter verfallen ist, ist grundsätzlich nur eine Verwirklichung des vom Mandanten selbst zu tragenden Investitionsrisikos. Nur soweit der Steuerberater gerade auch insoweit über die steuerliche Beratung hinaus "wirtschaftsberatend" tätig gewesen wäre, müsste er für die ihm dabei unterlaufenen Fehler einstehen.«

Normenkette:

ZPO § 267 § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Steuerberater und war in dieser Eigenschaft bis Anfang des Jahres 1996 im Rahmen eines Dauermandates für den Kläger, seine Ehefrau sowie Gesellschaften der Eheleute K., unter anderem die T. GmbH, tätig. Die T. GmbH wurde gegründet, um das operative Geschäft des vorher vom Kläger als Einzelunternehmen betriebenen Gewerbes, insbesondere die Vermietung von Toilettenhäuschen, zu übernehmen.