OLG Oldenburg - Urteil vom 21.05.1990
13 U 208/89
Fundstellen:
DStR 1991, 295
Vorinstanzen:
LG Aurich,

OLG Oldenburg - Urteil vom 21.05.1990 (13 U 208/89) - DRsp Nr. 1998/3986

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.05.1990 - Aktenzeichen 13 U 208/89

DRsp Nr. 1998/3986

1. Die Pflichten des StB dem Mandanten gegenüber ergeben sich aus dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag. 2. Wird in dem Vertragstext das Aufgabengebiet durch Aufzählung der einzelnen vom StB geschuldeten Tätigkeiten exakt beschrieben und enthält diese Aufzählung keine Verpflichtung zur betriebswirtschaftlichen Beratung, so ist der StB zur betriebswirtschaftlichen Beratung nicht verpflichtet. 3. Behauptet der Mandant, der Vertrag sei nachträglich durch mündliche Vereinbarung um die Verpflichtung des StB zu einer allgemeinen betriebswirtschaftlichen Beratung erweitert worden, so muß er angesichts der großen Bedeutung einer solchen Vertragsänderung unter Haftungsgesichtspunkten und der Unüblichkeit einer bloß mündlichen Vereinbarung hierfür im einzelnen vortragen, wann und wie es zu der von ihm behaupteten Aufnahme der betriebswirtschaftlichen Beratung in den Pflichtenkreis des StB gekommen ist.

Tatbestand

Der Beklagte war bis Anfang 1987 langjähriger Steuerberater der Kläger, die einen Verbrauchermarkt und ein Kaufhaus in ... betreiben.