BFH - Zwischenurteil vom 16.12.2014
X R 47/13
Normen:
HGB § 238 Abs. 1; HGB § 239 Abs. 2; HGB § 239 Abs. 4; AO § 146 Abs. 1 S. 1; AO § 147 Abs. 1 Nr. 1; AO § 147 Abs. 6 S. 2; HGB § 239 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4112/12

Pflicht eines Einzelhändlers zur Aufzeichnung der über die Kasse bar vereinnahmten UmsätzePflicht zur Vorlage einer von dem Kassensystem generierten Datei an das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung

BFH, Zwischenurteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen X R 47/13

DRsp Nr. 2015/6452

Pflicht eines Einzelhändlers zur Aufzeichnung der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze Pflicht zur Vorlage einer von dem Kassensystem generierten Datei an das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung

1. NV: Ein Apotheker ist im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet, sämtliche Geschäftsvorfälle, und damit auch Bargeschäfte, aufzuzeichnen. 2. NV: Werden die einzelnen Verkäufe durch eine PC-Kasse aufgezeichnet und gespeichert, hat der Apotheker die entsprechenden Dateien im Rahmen einer Außenprüfung dem Betriebsprüfer auf dessen Verlangen zu überlassen.

1. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verpflichten Einzelhändler wie z.B. Apotheker, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. 2. Verwendet ein Einzelhändler, der in seinem Betrieb im allgemeinen Waren von geringem Wert an ihm der Person nach nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkauft, eine PC–Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Verkäufen aufzeichnet und eine dauerhafte Speicherung ermöglicht, so sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. 3. Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall nach § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen.

Tenor