BAG - Urteil vom 18.03.2009
5 AZR 355/08
Normen:
BGB § 117; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; BGB § 817 Satz 2; HwO § 1; HwO § 7; HwO § 16 Abs. 2; HwO § 16 Abs. 3; HwO § § 117 Abs. 1 Nr. 1; HwO § § 118 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 134 Nr. 26
ArbRB 2009, 238
AuR 2009, 281
BAGE 130, 34
DB 2009, 1189
GewArch 2009, 456
NJW 2009, 2554
NZA 2009, 663
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 679/07
ArbG Köln, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9571/06

Pflichten und Aufgaben eines Konzessionsträgers in einem Handwerksbetrieb; Zurverfügungstellen des Meistertitels als nichtiges Schein- bzw. Umgehungsgeschäft

BAG, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 355/08

DRsp Nr. 2009/10372

Pflichten und Aufgaben eines Konzessionsträgers in einem Handwerksbetrieb; Zurverfügungstellen des Meistertitels als nichtiges Schein- bzw. Umgehungsgeschäft

Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wird, ist gem. § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig. Orientierungssätze: 1. Dient der Arbeitsvertrag mit einem Betriebsleiter lediglich zur Vorlage bei der Handwerkskammer, um einem Betrieb die Eintragung in die Handwerksrolle zu ermöglichen, ist dieser Vertrag als Scheingeschäft gem. § 117 BGB nichtig. 2. Mit dem "Großen Befähigungsnachweis" (Meistertitel) und der Eintragung in die Handwerksrolle sichert die Handwerksordnung die Erhaltung und Förderung eines leistungsfähigen Handwerksstands. 3. Der Betriebsleiter eines Handwerksbetriebs muss wie ein das Handwerk selbständig betreibender Handwerksmeister über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tragen. Er muss gegenüber den handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen fachlich weisungsbefugt sein und tatsächlich die Leitungsaufgaben wahrnehmen können und wahrnehmen.