OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.09.2003
23 U 194/02
Normen:
RBerG Art. 1 § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 249 ; BGB § 254 ; BGB § 823 Abs. 2 ; StBerG § 57 Abs. 1 ; GmbHG § 5 Abs. 1 ; GmbHG § 5 Abs. 4 Satz 2 ; GmbHG § 8 Abs. 1 Nr. 5 ; HGB §§ 242 f. ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; HGB § 253 Abs. 3 ; HGB § 253 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 663
GmbHR 2003, 1440
OLGReport-Düsseldorf 2003, 447
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.08.2002

Pflichtverletzungen des Steuerberaters bei Beratung über Unternehmensgestaltung (hier: Gründung einer GmbH und Einbringung des Einzelunternehmens als Sacheinlage)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 23 U 194/02

DRsp Nr. 2004/2869

Pflichtverletzungen des Steuerberaters bei Beratung über Unternehmensgestaltung (hier: Gründung einer GmbH und Einbringung des Einzelunternehmens als Sacheinlage)

»1. Ein Steuerberater verletzt seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag, wenn er seinem Mandanten, der ein Einzelunternehmen betreibt und über kein sonstiges Vermögen verfügt, aus steuerlichen Gründen die Gründung einer GmbH und die Einbringung seines Einzelunternehmens als Sacheinlage in die GmbH empfiehlt, ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Wert des Einzelunternehmens das Mindeststammkapital einer GmbH erreicht.Er begeht eine weitere Pflichtverletzung, wenn er in die von ihm erstellte Einbringungsbilanz Forderungen seines Mandanten gegen Kunden zum Nennwert einsetzt, ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Forderungen vollwertig sind.2. Den Mandanten trifft ein mit 1/3 zu bemessendes Mitverschulden, wenn er in dem der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister beigefügten Sachgründungsbericht wider besseres Wissen die Vollwertigkeit seiner Forderungen bestätigt.3. Solange der Mandant gegen den Bestand einer Steuerschuld vorgeht, hat er kein Interesse daran, von dem beklagten Steuerberater Zahlung oder Freistellung von der Steuerschuld zu erhalten. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der richtige Weg.«

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 5 Abs. 1 Nr. 1 ;