BGH - Urteil vom 26.11.2020
I ZR 169/19
Normen:
EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; EGBGB Art. 246a § 4 Abs. 2 S. 1; BGB § 312g Abs. 1; BGB § 356 Abs. 4 S. 1; BGB § 357 Abs. 8 S. 1-2; BGB § 652 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 152
MietRB 2021, 78
NJW-RR 2021, 177
NZM 2021, 305
VersR 2021, 1237
WM 2022, 779
WRP 2021, 343
ZIP 2021, 1166
ZMR 2021, 268
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 15.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 70/18
OLG Hamm, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 119/18

Provisionsanspruch eines Maklers durch Erbringen der Vermittlungsleistung für die Verkäufer im Hinblick auf den mit den Erwerbern geschlossenen Kaufvertrag; Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Aushändigung der Informationen des Unternehmers über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts an den Verbraucher; Erklärung des Verbrauchers über die Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer

BGH, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen I ZR 169/19

DRsp Nr. 2021/626

Provisionsanspruch eines Maklers durch Erbringen der Vermittlungsleistung für die Verkäufer im Hinblick auf den mit den Erwerbern geschlossenen Kaufvertrag; Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Aushändigung der Informationen des Unternehmers über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts an den Verbraucher; Erklärung des Verbrauchers über die Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer

a) Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat, sondern erfordert darüber hinaus, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Zu diesen Informationen gehört auch diejenige über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB.