BGH - Urteil vom 08.07.2010
III ZR 249/09
Normen:
EGBGB Art. 229 § 5 S. 1; EGBGB Art. 229 § 6; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 254; BGB § 675; ZPO § 448;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2220
EWiR § 199 BGB 1/2010, 665
GewArch 2010, 375
VersR 2011, 395
WM 2010, 1493
ZIP 2010, 1548
ZflR 2010, 866 (LS)
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 154/08
LG Köln, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 102/07

Qualifikation der Unterlassung des Lesens eines Emissionsprospektes zur Überprüfung der Auskünfte eines Anlageberaters durch einen Anleger als grob fahrlässige Unkenntnis eines Beratungsfehlers oder einer unrichtigen Auskunft

BGH, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen III ZR 249/09

DRsp Nr. 2010/13976

Qualifikation der Unterlassung des Lesens eines Emissionsprospektes zur Überprüfung der Auskünfte eines Anlageberaters durch einen Anleger als grob fahrlässige Unkenntnis eines Beratungsfehlers oder einer unrichtigen Auskunft

Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 5 S. 1; EGBGB Art. 229 § 6; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 254; BGB § 675; ZPO § 448;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.