Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt und war im Streitjahr (1992) Mitglied einer Ende 1996 aufgelösten Sozietät. Als Sonderbetriebsausgaben machte der Kläger Bewirtungskosten in Höhe von 11 765,17 DM geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte von den geltend gemachten Bewirtungskosten lediglich einen Teil von 972,66 DM an und erließ dementsprechend einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 1992.
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