OLG Celle - Urteil vom 06.04.2011
3 U 190/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 646
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 255/09

Rechtsstellung des Steuerberaters; Feststellung der Überschuldung

OLG Celle, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 3 U 190/10

DRsp Nr. 2011/12065

Rechtsstellung des Steuerberaters; Feststellung der Überschuldung

Ein Steuerberater ist zur Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet. Beteiligt er sich aber an Gesprächen über die Frage der ggf. eingetretenen insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung einer von ihm steuerlich beratenen Gesellschaft, die auf der Grundlage der von ihm erstellten Bilanzen bzw. betriebswirtschaftlichen Auswertungen geführt werden, muss ein von ihm erteilter Rat zutreffen. Ohne Erstellung eines gesondert in Auftrag zu gebenden Insolvenzstatus wird er aber nicht zuverlässig feststellen können, ob eine Gesellschaft tatsächlich im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet ist. Ob er verpflichtet ist, die Erstellung eines solchen Status zu empfehlen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 7. September 2010 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.