BFH - Urteil vom 19.06.2013
II R 20/12
Normen:
BewG § 198; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1; ErbStG § 10 Abs. 8;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1692/11

Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts als Nachlassverbindlichkeit

BFH, Urteil vom 19.06.2013 - Aktenzeichen II R 20/12

DRsp Nr. 2013/18200

Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts als Nachlassverbindlichkeit

Die Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen.

Normenkette:

BewG § 198; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1; ErbStG § 10 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seines im August 2009 verstorbenen Onkels. Zum Nachlass gehört u.a. ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück.

Im Zusammenhang mit der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) angeforderten Erbschaftsteuererklärung ließ der Kläger ein Sachverständigengutachten zum Nachweis des gemeinen Werts des Grundstücks erstellen. Die Kosten hierfür beliefen sich laut Rechnung vom 24. Februar 2011 auf 2.593,47 €. Das für die Bedarfswertfeststellung zuständige Lagefinanzamt stellte den Grundbesitzwert entsprechend dem im Gutachten ermittelten Verkehrswert auf 270.000 € fest.