OLG Oldenburg - Beschluss vom 30.09.2002
1 W 45/02
Normen:
AktG § 327a ;
Fundstellen:
AG 2002, 682
NZG 2003, 691
OLGReport-Oldenburg 2003, 110
ZIP 2003, 1351
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 14.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 249/02

Squeeze-out, Übernahme

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 1 W 45/02

DRsp Nr. 2003/2917

Squeeze-out, Übernahme

»Gegen die Verfassungsmäßigkeit des "squeeze-out-Verfahrens", § 327 a ff AktG, bestehen keine Bedenken.«

Normenkette:

AktG § 327a ;

Gründe:

I.

Am 28. Februar 2002 beschloss die Antragstellerin auf Verlangen der S... S.p.A., die 99,49 % deren Aktien hält, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Barabfindung. Der in der Hauptversammlung erschienene Antragsgegner widersprach diesem Beschluss zur notariell aufgenommenen Versammlungsniederschrift und erhob am 28. März 2002 Klage beim Landgericht Osnabrück mit den Anträgen, den Beschluss vom 28. Februar 2002 für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss nichtig, hilfsweise unwirksam ist. Am 30. April 2002 beantragte die Antragstellerin beim Landgericht Osnabrück die Feststellung, dass die Erhebung der Klage des Antragsgegners der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht. Sie hält die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses für offensichtlich unbegründet.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2002, auf den wegen des weiteren Sachverhalts und der rechtlichen Bewertung Bezug genommen wird, hat das Landgericht Osnabrück dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben.