BFH - Urteil vom 04.03.1998
XI R 53/96
Normen:
UStG (1991) § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1095
BFH/NV 1998, 934
BFHE 185, 305
BStBl II 2000, 13
DB 1998, 1066
DStZ 1998, 770
NJW 1999, 896
NZG 1998, 480
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1996, 778),

Steuerbefreiung einer Zahnarzt-GmbH

BFH, Urteil vom 04.03.1998 - Aktenzeichen XI R 53/96

DRsp Nr. 1998/7536

Steuerbefreiung einer Zahnarzt-GmbH

»Die Umsätze einer GmbH aus ambulanter Zahnbehandlung, die der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer als approbierter Zahnarzt ausführt, sind steuerfrei.«

Normenkette:

UStG (1991) § 4 Nr. 14 ;

Gründe:

I.

1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine Zahnarztpraxis. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Zahnarzt Q. Er ist für die Klägerin als alleiniger Zahnarzt tätig.

Neben steuerpflichtigen Laborleistungen erbrachte die Klägerin im Streitjahr zahnärztliche Behandlungsleistungen, die sie in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991 erklärte. Dem folgte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) unter Hinweis auf die Rechtsform der Klägerin nicht.

2. Die Klage hatte Erfolg. Auf das in Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 778 abgedruckte Urteil des Finanzgerichts (FG) wird verwiesen.