I.
1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH eine Zahnarztpraxis. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Zahnarzt Q. Er ist für die Klägerin als alleiniger Zahnarzt tätig.
Neben steuerpflichtigen Laborleistungen erbrachte die Klägerin im Streitjahr zahnärztliche Behandlungsleistungen, die sie in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1991 erklärte. Dem folgte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) unter Hinweis auf die Rechtsform der Klägerin nicht.
2. Die Klage hatte Erfolg. Auf das in Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 778 abgedruckte Urteil des Finanzgerichts (FG) wird verwiesen.
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