FG Köln - Urteil vom 28.08.2007
8 K 3104/05
Normen:
SGB V § 20 Abs. 1 ; UStG § 4 Nr. 14 Satz 1 ;

Steuerbefreiung; Umsätze aus der Ernährungsberatung

FG Köln, Urteil vom 28.08.2007 - Aktenzeichen 8 K 3104/05

DRsp Nr. 2008/657

Steuerbefreiung; Umsätze aus der Ernährungsberatung

Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14 UStG kommt für die Ernährungsberatung in Betracht, die der Steuerpflichtige entweder aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchführt. Grundsätzlich keine steuerbefreiten Heilbehandlungen sind dagegen Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern.

Normenkette:

SGB V § 20 Abs. 1 ; UStG § 4 Nr. 14 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Diplom-Oecotrophologe (Diplom-Ernährungsberater) und als solcher seit ... unternehmerisch tätig. Seit 1997 erzielt er außerdem geringfügige steuerpflichtige Vermietungsumsätze. Streitig ist im zweiten Rechtsgang, in welchem Umfang (ganz oder teilweise) seine Umsätze aus der Ernährungsberatung gem. § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sind.

Der Kläger übte seine ernährungsberatende Tätigkeit in den Streitjahren zunächst als freier Mitarbeiter bei Krankenkassen auf Honorarbasis aus. Ausweislich eines Ernährungsberatungsvertrages vom 15.11.1991 mit der ...krankenkasse (KK) B führte der Kläger für die KK Beratungen in der Diät- und Ernährungsberatung durch, die in Gruppen- und Einzelberatungen unterteilt waren (§ 1 Ziff. 1 des Vertrags). Außerdem stellte er nach ärztlicher Verordnung Diätpläne auf.