BFH - Urteil vom 29.06.2011
XI R 52/07
Normen:
UStG § 4 Nr. 14; RL 77/388/EWG Art. 13 Abs. 1 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 912/04 959

Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und anschließende Vermehrung zur Reimplantation zu therapeutischen Zwecken

BFH, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen XI R 52/07

DRsp Nr. 2011/15186

Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und anschließende Vermehrung zur Reimplantation zu therapeutischen Zwecken

Die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation zu therapeutischen Zwecken sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit, wenn diese Tätigkeiten von Ärzten oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs ausgeübt werden.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14; RL 77/388/EWG Art. 13 Abs. 1 Buchst. c;

Gründe

I.