FG Köln, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 912/04959
Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und anschließende Vermehrung zur Reimplantation zu therapeutischen Zwecken
BFH, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen XI R 52/07
DRsp Nr. 2011/15186
Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und anschließende Vermehrung zur Reimplantation zu therapeutischen Zwecken
Die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation zu therapeutischen Zwecken sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit, wenn diese Tätigkeiten von Ärzten oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs ausgeübt werden.