BFH - Urteil vom 23.08.2007
V R 38/04
Normen:
UStG (1991/1993) § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2435
BFHE 217, 323
BStBl II 2008, 37
DB 2007, 2522
DStR 2007, 1905
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 5 K 95/98 - 16.5.2002 (EFG 2005, 1567),

Steuerbefreiung von Umsätzen eines Logotherapeuten

BFH, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen V R 38/04

DRsp Nr. 2007/18752

Steuerbefreiung von Umsätzen eines Logotherapeuten

»Die Umsätze eines nichtärztlichen Logotherapeuten sind nicht gemäß § 4 Nr. 14 UStG 1991/1993 umsatzsteuerfrei.«

Normenkette:

UStG (1991/1993) § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus seiner Tätigkeit als Logotherapeut in den Streitjahren 1992 bis 1994 gemäß § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1991 und 1993 (UStG) umsatzsteuerfrei waren.

Der Kläger ist promovierter Theologe. Er ist selbständig tätig und betreibt ein Institut für Existenzanalyse und Logotherapie.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG auf die Umsätze des Klägers aus dieser Tätigkeit ab, da der Kläger keine den in dieser Vorschrift genannten Heilberufen ähnliche Tätigkeit ausübe; es fehle bereits an einer vergleichbaren gesetzlichen Berufszulassungs- und Berufsausübungsregelung.

Die hiergegen gerichteten Einsprüche des Klägers waren erfolglos. Das Finanzgericht (FG) lehnte die Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG auf die streitigen Umsätze des Klägers ab und ließ dementsprechend zusätzliche, unstreitige Vorsteuerbeträge, die das FA bisher nicht berücksichtigt hatte, zum Abzug zu.