I. Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus seiner Tätigkeit als Logotherapeut in den Streitjahren 1992 bis 1994 gemäß § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1991 und 1993 (UStG) umsatzsteuerfrei waren.
Der Kläger ist promovierter Theologe. Er ist selbständig tätig und betreibt ein Institut für Existenzanalyse und Logotherapie.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG auf die Umsätze des Klägers aus dieser Tätigkeit ab, da der Kläger keine den in dieser Vorschrift genannten Heilberufen ähnliche Tätigkeit ausübe; es fehle bereits an einer vergleichbaren gesetzlichen Berufszulassungs- und Berufsausübungsregelung.
Die hiergegen gerichteten Einsprüche des Klägers waren erfolglos. Das Finanzgericht (FG) lehnte die Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG auf die streitigen Umsätze des Klägers ab und ließ dementsprechend zusätzliche, unstreitige Vorsteuerbeträge, die das FA bisher nicht berücksichtigt hatte, zum Abzug zu.
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