EuGH - Urteil vom 10.06.2010
Rs. C-262/08
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1589
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Ostre Landsret (Dänemark), vom 13.06.2008

Steuerbefreiungen der Krankenhausbehandlung und der ärztliche Heilbehandlung; Anwendbarkeit auf damit eng verbundene Umsätze [hier: Private Stammzellenbank bei Dienstleistungen der Entnahme, der Beförderung, der Analyse und der Lagerung von Nabelschnurblut Neugeborener]; CopyGene A/S gegen Skatteministeriet

EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen Rs. C-262/08

DRsp Nr. 2010/10290

Steuerbefreiungen der Krankenhausbehandlung und der ärztliche Heilbehandlung; Anwendbarkeit auf damit eng verbundene Umsätze [hier: Private Stammzellenbank bei Dienstleistungen der Entnahme, der Beförderung, der Analyse und der Lagerung von Nabelschnurblut Neugeborener]; CopyGene A/S gegen Skatteministeriet

1. Der Begriff der mit der "Krankenhausbehandlung und [der] ärztliche[n] Heilbehandlung ... eng verbundenen Umsätze" im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er keine Tätigkeiten wie die im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, die in der Entnahme, der Beförderung und der Analyse von Nabelschnurblut sowie in der Lagerung der in diesem Blut enthaltenen Stammzellen bestehen, wenn die ärztliche Heilbehandlung im Krankenhaus, mit der diese Tätigkeiten nur eventuell verbunden sind, weder stattgefunden noch begonnen hat, noch geplant ist.