BFH - Urteil vom 06.11.2012
VIII R 49/10
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 1 und Nr. 5; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2184/07

Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

BFH, Urteil vom 06.11.2012 - Aktenzeichen VIII R 49/10

DRsp Nr. 2013/2309

Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

1. Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in eine GbR eintreten soll, sind keine Sonderbetriebsausgaben, wenn eine solche Ausbildung einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre.2. Die Aufwendungen kommen auch nicht als Sonderbetriebsausgaben des Sohnes in Betracht, wenn dieser während der Ausbildung noch nicht Gesellschafter war.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 1 und Nr. 5; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die in den Streitjahren 2001 und 2002 eine kieferorthopädische Gemeinschaftspraxis betrieb.

Sie machte mit ihren Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte in den Streitjahren als Sonderbetriebsausgaben eines ihrer --beigeladenen-- Gesellschafter Kosten für die Ausbildung dessen bereits als Zahnarzt ausgebildeten und promovierten Sohnes zum Facharzt für Kieferorthopädie geltend. Der Sohn ist seit 1. Juli 2004 (Mit-)Gesellschafter der GbR. Sein Vater, der Beigeladene zu 1., musste seine kassenärztliche Zulassung als Facharzt für Kieferorthopädie mit Ablauf des 30. September 2004 aufgrund Vollendung des 68. Lebensjahres zurückgeben.