BFH - Urteil vom 04.12.2012
VIII R 41/09
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; UmwStG § 24; EStG § 4; EStG § 16; EStG § 18; EStG § 24; EStG § 34; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4263/06

Steuerliche Behandlung der Zurückbehaltung von Honorarforderungen eines Steuerberaters im Rahmen einer Praxiseinbringung i.S. des § 24 UmwStG

BFH, Urteil vom 04.12.2012 - Aktenzeichen VIII R 41/09

DRsp Nr. 2013/3274

Steuerliche Behandlung der Zurückbehaltung von Honorarforderungen eines Steuerberaters im Rahmen einer Praxiseinbringung i.S. des § 24 UmwStG

1. Honorarforderungen eines Steuerberaters können als unwesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG zurückbehalten werden.2. Entnimmt der Steuerpflichtige die zurückbehaltenen Forderungen nicht ausdrücklich in sein Privatvermögen, verbleiben sie in seinem Restbetriebsvermögen.3. Die zur Ermittlung des Einbringungsgewinns erforderliche Übergangsgewinnermittlung erstreckt sich nur auf tatsächlich eingebrachte Wirtschaftsgüter.4. Ermittelte der Steuerpflichtige vor der Einbringung seiner Praxis den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, so sind die zurückbehaltenen Forderungen als nachträgliche Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG im Zuflusszeitpunkt zu erfassen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; UmwStG § 24; EStG § 4; EStG § 16; EStG § 18; EStG § 24; EStG § 34; GG Art. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die bei der Einbringung einer freiberuflichen Einzelpraxis in eine Sozietät zurückbehaltenen Honorarforderungen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgswirksam schon im Zeitpunkt der Einbringung oder erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses zu erfassen sind.